Satzung des Vereins
“Lebenswerte Firnhaberau"
 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Lebenswerte Firnhaberau“. Er hat seinen Sitz in Augsburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
 

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt das Ziel, die Lebensqualität insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes für die Bewohner der Firnhaberau und ihres Umlandes zu erhalten und weiterzuentwickeln. In diesem Sinn


2. Der Verein organisiert, initiiert und koordiniert Aktionen und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen, beteiligt sich an Planungsverfahren, sammelt Informationen und gibt diese weiter. Der Verein will Bindeglied sein zwischen den Bürgern und den politisch Verantwortlichen und die Zusammenarbeit zwischen diesen, der Verwaltung und unabhängigen Sachverständigen anregen, fördern und unterstützen

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine auf Gewinn gerichteten Ziele.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
 

§3 Unabhängigkeit

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Arbeit des Vereins dient der Wohlfahrt aller Bürger


§4 Mitglieder

1. Mitglieder können sein:

2. Über den schriftlich zu stel enden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Die Mitgliedschaft endet

4. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragsschuld für das laufende Geschäftsjahr wird dadurch nicht berührt.

5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dessen Verhalten den Vereinszwecken zuwiderläuft oder wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt. Dem Betroffenen ist vor der Enscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluß ist die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands schriftlich bei diesem einzulegen. Der Vorstand kann der Beschwerde abhelfen oder ihr die aufschiebende Wirkung ver-sagen. Bei der Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Betroffene kein Stimmrecht.


§5 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die Ziele des Vereins zu fördern.

2. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag bis spätestens zum 31. 3. eines Jahres zu begleichen.


§6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

§7 Die Mitgliederversammlung

1. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitglieder-versammlung statt.

2. Eine außerordentliche Mitliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung leitet in der Regel der Vorsitzende, einer seiner Stelvertreter oder ein Mitglied bzw. ein Delegierter, der von der Mit-gliederversammlung zum Sitzungsleiter gewählt wird.

5. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Im übrigen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.


§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

2. Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind Vorstand im Sinn von §26 BGB; sie vertreten den Verein einzeln, gericht-lich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit ein-facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Der Vorstand setzt zu seiner Unterstützung einen oder mehrere Arbeitskreise ein.


§9 Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Tätgkeit im Verein ist ehrenamtlich. Tatsächliche Auf-wendungen können ersetzt werden.

2. Über die in den Organen gefaßten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.


§10 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der jeweils von dem Organ beschlossenen Weise. Sie sind auf Verlangen eines Stimmberechtigten, bei Entscheidungen über die Beschwerde gegen den Ausschluß eines Mitglieds und bei Entscheidungen über die Frage der Auflösung des Vereins schriftlich und geheim.

2. Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann im Wege eines Dringlichkeitsantrags abgestimmt werden, wenn die Dringlichkeit mit Mehrheit der Anwesenden bejaht wird.
 

§11 Haushalts- und Rechnungswesen

1. Der Vorstand hat einmal jährlich zur Mitgliederversammlung einen Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen. Die Überprüfung der Kassengeschäfte obliegt zwei Kassenprüfern. die nicht Mit-glied des Vorstands sind.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsverögen an die Stadt Augsburg mit der Auflage, es an Mitgliedsorganisationen, denen die Gemeinnützigkeit bescheinigt ist, zu gleichen Teilen weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
 

§13 Schlußbestinumung

1. Die Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

2. Tag der Errichtung der Satzung ist der 22. Mai 1990
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